PostHeaderIcon Mietvertrag Trike

 

 

Adams Eifel Trikes

In der Hilbach 25                                                                                                                                              52396 Heimbach  

Tel 02446 80 59 65                                                                                                                               www.eifel-trikes.de

Inh. Richard Adams                                                                                             Handy 017643053338 oder 017653069879

Bankverbindung: volksbank Heimbach, Konto Nr. 5105104016, BLZ 37069342

Datum: __________________________

Mieter:______________________________________________

Der Vermietzeitraum ist vom  __________bis einschließlich________ (=___Tage)

Miet Helm(e):___________

Miet-Regenkombi:________

Telefon Handy:_________________________Festnetz:________________________________

Berechtigte(r) Fahrer:_______________________________________________

Das Miet- Trike mit dem Kennzeichen DN-ET12 und der Fahrgestell Nr.: BMF2944                                                                                                                                                                                           

Wurde dem Kunden vorgeführt.  Er wurde in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen.  Der Mieter hat das Fahrzeug im technisch und optisch einwandfreien Zustand übernommen und nach einer Probefahrt die Fahrzeugpapiere und Schlüssel erhalten.  Das Fahrzeug wird bei Antritt der Fahrt auf den Ölstand und Reifendruck (1,8 bar) kontrolliert.

Das Fahrzeug ist im technischen und optisch einwandfreien Zustand sowie gefüllten Kraftstofftanks wieder zurückzugeben.  Sollte das Fahrzeug nicht gereinigt sein, so berechnen wir für die Reinigung einen Betrag von €26,00.

Der Mieter ist bei einem Schadensfall jeglicher Art gegenüber dritten Personen vollhaftbar.  Der Vermieter schließt jegliche Haftung für Personen oder Sachschaden aus.

Telefonnummern bei Notfällen: 02446 80 59 65 Handy 0176-43053338 oder 0176-53069879

Die Kaution beträgt €400,00 und kann wie folgt hinterlegt werden:

·        In bar

·        Als Scheck

·        Fahrzeugschein und Schlüssel vom hier geparktem Auto

·        Die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung beträgt im Schadensfall €750,00

·        Die Selbstbeteiligung der Teilkasko beträgt €190,00

·        Das Fahrzeug ist Haftpflichtversichert.  Deckung für Sach- und Vermögensschäden: €100 Mio.

·        Deckung für Personenschäden €8 Mio.

Führerschein und Personalausweis  wurden kopiert. Die Kopien bleiben beim Vermieter.

Der Gesamtmietpreis beträgt €_________________________________

Der Mieter erkennt die Allgemeinen Vermietbedingungen des Vermieters an.

Achtung: Abholung: 18:00 Uhr

Rückgabe: 17:30 Uhr

__________________________________________________________________________________

Unterschrift Vermieter                                                                                            Unterschrift Mieter

 


 

 

Allgemeine Vermietbedingungen

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweiligen gültigen Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
• gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
• Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
• Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
• Haftpflichtversicherung siehe Vorderseite

• Vollkasko siehe Vorderseite

2. Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet.  Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis zusätzlich berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

3. Zahlungsweise

Nach der Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet den Gesamtmietpreis, spätestens2 Wochen vor Mietantritt zu leisten.  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtmietpreis sofort fällig.  Mur jede Mahnung wird eine Gebühr von €5,00 erhoben.  Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich.  Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.  Wird bei Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

4. Kaution
Bei Übergabe muß eine Kaution hinterlegt werden.  Die Kaution wird auf der Vorderseite zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt.  Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution zurückerstattet.

5. Reservierung und Rücktritt

Sie können das Fahrzeug persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen. Rücktritt bis zu 50 Tagen vor dem 1. Miettag 10 %, bis zu 15 Tagen vor dem 1. Miettag 50 %, weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag 80%. Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertragliche vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei einer Terminverschiebung (auch Wetterbedingt) fest gebuchter Termine bei weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag, auf einen späteren Mietbeginn wird eine Umbuchungspauschale von 15 % des Mietpreises pro Fahrzeug, mindestens jedoch 20.00 Euro erhoben.

6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren

Die Fahrzeuge können am Vorabend des ersten Miettages ab 18 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 17.30 Uhr. Die Fahrzeuge werden im voll getankten Zustand übergeben und sind im gereinigtem Zustand und voll getankten zurückzugeben. Bei Mietbeginn und Fahrzeugübergabe wird durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter, der vertragsgemäße Zustand des Fahrzeuges anerkannt. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Rückgabeort zurückgegeben, so haftet der Mieter bis zur ordnungsgemäßen Rückführung des Fahrzeuges zum Rückgabeort für den dadurch entstandenen Mietausfall. Eine Reinigungskostenpauschale von €26,00 wird erhoben, falls das Fahrzeug nicht gereinigt zurückgebracht wurde.  Falls das Fahrzeug unterwegs reparaturbedürftig wird und vom Vermieter abgeholt werden muss, übernimmt der Vermieter keine Haftung für verpasste Termine oder eine zeitgerechte Rückreise des Mieters.

7.Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 19 Jahre betragen, ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 sein. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, geführt werden. (max. 2 Fahrer) Alle Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Hauptmieter ist dadurch für alle am Fahrzeug entstandenen Schäden persönlich haftbar. Als Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen diese Vereinbarung wird die hinterlegte Kaution ersatzlos einbehalten, unabhängig etwaiger verursachter Schäden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Kindern unter 8 Jahren ist das Mitfahren lt. ges. Vorschrift nicht gestattet.
8. Verbotene Nutzung Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a) zu Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.

c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
d) zur Weitervermietung und Verleihung.

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z. B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. sowie alle Osteuropäische Länder muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.
10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50,- Euro ohne weiteres, größere Reparaturen jedoch nur nach Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entspr. Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. (Ziff. 13) Reparaturen die notwendig werden, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.
11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden den Wert der Eigenbeteiligung an der Vollkaskoversicherung übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig und beweissicher getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50,-- Euro auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtl. Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gemäß der Angaben auf der gültigen Preisliste versichert.
13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten im Rahmen der auf der gültigen Mietpreisliste ausgedruckten Eigenbeteiligungen. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zwecken (Ziffer 8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossener Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Abgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
15. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltene Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm Selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
16. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dieses auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
17. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird in allen Fällen der Sitz des Vermieters als vereinbart anerkannt.


 

 

 
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